Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Wilhelmi-Meisterhaus aus Bad Wildungen - Odershausen informiert über das Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude ist seit Ende 2020 in Kraft. Um den CO2-Ausstoß zu minimieren und die gesteckten Klimaziele bis 2030 zu erreichen, muss der Gebäudeenergieverbrauch stark reduziert werden. Denn das Beheizen unserer Gebäude verschlingt einen sehr großen Teil unserer Energiereserven.
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Was steht im GEG?
Im Gebäudeenergiegesetz wurden Anforderungen festgelegt, die Neubauten oder Bestandsgebäude im Hinblick auf die Wärmedämmung der Gebäudehülle, die Klima- und Heizungstechnik sowie auf den Hitzeschutz zu erfüllen haben.
In Bezug auf Altbauten sind im GEG auch Nachrüstpflichten für die Wärmedämmung einzelner Bauteile und Austauschpflichten alter Heizungsanlagen nachzulesen.
Auch der Anteil, der bei Neubauten durch erneuerbare Energien abzudecken ist, wurde im GEG festgelegt.
Für welche Gebäude gilt das GEG?
Das GEG gilt für alle beheizten oder klimatisierten Gebäude, die mehr als vier Monate im Jahr bewohnt werden.
GEG im Überblick:
- Energetische Mindestanforderungen für beheizte oder klimatisierte Gebäude
- Sanierungs- und Nachrüstpflichten für Bestandsgebäude
- Verpflichtende Nutzung erneuerbarer Energien in Neubauten
Was löst das GEG ab?
Im GEG wurden die Energie-Regelungen EnEG (Energieeinspargesetz), EnEV (Energieeinsparverordnung) und EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) für Gebäude zu einem Gesetz zusammengefasst. Ziel ist der möglichst sparsame Einsatz von Energie in Gebäuden sowie die zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien.
In diesem Artikel:
Welche Neuerungen beinhaltet das GEG?
- Einführung des Niedrigstenergiegebäude-Standards (für öffentliche Gebäude seit 2019 und für übrige Gebäude seit 2021). Für die Erfüllung des Niedrigstenergiegebäude-Standards wurden die Neubauanforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) für ausreichend erklärt.
- Einführung eines gleichwertigen Verfahrens zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen bei der Errichtung von Wohngebäuden (Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude)
- Einführung eines sogenannten Quartiersansatzes. Das bedeutet, dass Energieeinsparungen von alten und neuen Gebäuden innerhalb eines Quartiers gegeneinander aufgerechnet werden. Die Wirkungsweise soll bis 31.12.2023 getestet werden.
- Bei Neubauten muss ein Teil der Wärme- / Warmwassererzeugung über erneuerbare Energien abgedeckt werden.
- Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien bei der energetischen Gebäudebilanz
- Installation reiner Öl- und Kohleheizungen ab 2026 nur noch unter bestimmten Voraussetzungen
- Energieausweise müssen die CO2-Emissionen eines Gebäudes (bisher nur den Energiebedarf) sowie Angaben zu inspektionspflichtigen Klimaanlagen inkl. Datum der nächsten Inspektion verpflichtend ausweisen.
- Einführung obligatorischer Beratungsgespräche mit Energieberatern bei Verkäufen und größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern.
- Bei Anbauten wird nur noch der Transmissionswärmeverlust der Bauteile nachgewiesen.
- Nach einer Neubau- oder größeren Sanierungsmaßnahme ist eine sogenannte Erfüllungserklärung (Vollzugsregelung des GEG) abzugeben.
Wesentliche Änderungen durch das GEG 2023:
- Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten wird auf 55 % (bisher 75 %) des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes reduziert.
- Das in Anlage 5 des GEG geregelte vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude wird angepasst: Anlagenoptionen, die im vereinfachten Nachweisverfahren nicht aufgeführt werden, sind weiterhin im Rahmen des Referenzgebäudeverfahrens umsetzbar, so dass das Referenzgebäudeverfahren technologieoffen ist.
- Primärenergiefaktor für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen für den nicht erneuerbaren Anteil wird von 1,8 auf 1,2 geändert. Damit wird eine bestehende systematische Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien aufgehoben.
- Absätze 2 und 3 des § 23 GEG werden gestrichen, da sich in der Praxis erwiesen hat, dass das dort vorgeschriebene Bewertungsverfahren zu widersprüchlichen Ergebnissen führen kann.
- Anpassung der Regelung zu den Fördermaßnahmen in § 91 GEG an die Anhebung des Anforderungsniveaus.
- Einführung einer bis Ende 2024 befristeten Erleichterung für bestimmte Gebäude, die der Unterbringung geflüchteter Menschen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag dienen. Inkrafttreten dieser Regelung: 29. Juli 2022.
Für die Umsetzung der übrigen Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag zur Änderung des GEG stehen Einzelheiten noch nicht fest.
Welche Anforderungen gelten für Neubauten?
- Der Jahres-Primärenergiebedarf darf seit dem 01.01.2023 55 % des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschreiten.
- Wärmeverluste über die Gebäudehülle müssen gering sein und dürfen den Wert des entsprechenden Referenzgebäudes nicht überschreiten.
- Die Außenhülle des Gebäudes muss dicht sein.
- Ein sommerlicher Hitzeschutz ist vorzusehen, damit das Raumklima im Sommer erträglich ist.
- Bauanträgen bzw. Bauanzeigen ist der GEG-Nachweis beizufügen.
Wann besteht Sanierungspflicht nach GEG?
- Bei Kauf oder Sanierung eines Wohngebäudes, das nach dem 01.02.2002 errichtet wurde
Ausnahme: Wenn der Eigentümer das Gebäude bereits vor dem 01.02.2022 selbst bewohnte, besteht keine Sanierungspflicht. - Bei Eigentümerwechsel nach dem 01.02.2002
- Bei Inkrafttreten der 10%-Regel: Wenn Sie mehr als 10 % des Gebäudes sanieren möchten, z. B. beim Fassadenputz, sind die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einzuhalten. Nur wenn weniger als 10 % des Gebäudes saniert werden sollen, besteht bisher keine Sanierungspflicht nach GEG.
- Bei ungedämmten Räumen unter dem Dach (Dämmung der obersten Geschossdecke oder Dachdämmung im Zuge einer Dachsanierung) Ausnahmen: Gebäude, die weniger als vier Monate im Jahr beheizt und vorwiegend in der warmen Jahreszeit genutzt werden, z. B. Ferienhäuser, Tierställe, Gewächshäuser, Kirchen und einige andere mehr.
- Öl- und Gasheizungen, die älter 30 Jahre sind und keine Brennwert- oder Niedertemperatur-Heizungen sind, müssen ausgetauscht werden.
- Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen, z. B. Kellern, müssen nachträglich gedämmt werden.
Werden Verstöße gegen das GEG bestraft?
Bei Nichteinhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bzw. der Nachrüstpflichten können Bußgelder von bis zu 50.000 € fällig werden. Zuständig dafür sind in der Regel die unteren Bauaufsichtsbehörden des Kreises.
Zu beachten ist, dass die Sanierungspflicht nicht nur beim Kauf eines Gebäudes in Kraft tritt, sondern auch wenn der Gebäudebesitzer aufgrund einer Erbschaft wechselt. Der neue Eigentümer hat insgesamt zwei Jahre Zeit, die Anforderungen umzusetzen.